Wenn du länger als ein Kalenderjahr (1. Januar – 31. Dezember) auf Weltreise gehst, solltest du dich unbedingt um die AHV kümmern, um keine Beitragslücke zu riskieren.
Achtung: Folgende Informationen gelten lediglich für in der Schweiz wohnhafte Personen!
Ob du davon betroffen bist, erfährst hier du unten.
Inhaltsverzeichnis
Beispiel 1:
Du startest deine Reise mitten im Jahr 2016 und bist bis zu deiner Abreise Angestellte/r in einer Firma. Dein gesamtes Einkommen beläuft sich in deinem Angestelltenverhältnis auf mindestens CHF 4‘800.00 im Jahr. Im September 2017 kommst du von deiner Reise zurück und findest auch im gleichen Jahr wieder eine Anstellung, bei der du wieder mindestens CHF 4‘800.00 bis Ende Jahr verdienst. Dein Wohnsitz bleibt während deiner Reise stets in der Schweiz.
Trifft diese Konstellation auf dich zu, musst du dir um eine Beitragslücke keine Sorgen machen. Mit einem Mindesteinkommen von CHF 4‘800.00 pro Kalenderjahr bist du über deinen Arbeitgeber bei der AHV versichert. Es entsteht keine Beitragslücke.
Beispiel 2:
Du startest deine Reise im November 2016 und kommst im Februar 2018 wieder zurück. Dein Wohnsitz bleibt dabei stets in der Schweiz.
Im Abreise- und Ankunftsjahr funktioniert die AHV Versorgung wie in Beispiel 1 beschrieben.
Im Jahr 2017 bist du nun das ganze Jahr abwesend und wirst somit auch nicht für eine Firma in der Schweiz tätig sein (ausser du arbeitest als digitaler Nomade für eine Schweizer Firma). Folglich hast du im Jahr 2017 keine Einnahmen und lebst lediglich von deinem Ersparten. In diesem Fall musst du dich auf deiner Einwohnergemeinde als nichterwerbstätige Person anmelden. Anschliessend wird dir die AHV-Zweigstelle deines Wohnkantons eine Rechnung über den Mindestbeitrag von ca. CHF 500.00 pro Jahr zustellen, welchen du begleichst. Mit dieser Zahlung hast du erfolgreich verhindert, dass eine Beitragslücke entsteht. Der Betrag ist übrigens in der ganzen Schweiz gleich hoch und somit ortsunabhängig.
Gemäss Auskunft bei der AHV-Zweigstelle empfehlen sie eine Anmeldung als nichterwerbstätige Person nur, wenn du sicher bist, dass du mindestens ein ganzes Kalenderjahr im Ausland bist. Ansonsten wirst du AHV-Beiträge begleichen, die sich anschliessend nur mit viel Aufwand und Papierkrieg für beide Seiten zurückfordern lassen. In so einem Fall lohnt es sich, das Geld einfach vorsorglich auf ein Sparkonto oder ähnliches zu schaffen. Falls die Reise wirklich länger als ein Jahr dauert, kannst du den Betrag immer noch einzahlen.
Die obengenannten Angaben wurden im Mai 2016 bei der Ausgleichskasse abgeklärt.
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Ursprüngliche Veröffentlichung: 12.01.2017